Die Großherzogliche Verordnung vom 17. März 2021 änderte die Großherzogliche Verordnung vom 4. November 1994 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere :
- über die Risiken in Bezug auf die Körperteile, die durch die persönliche Schutzausrüstung geschützt werden sollen (Anhang 1),
- über die nicht erschöpfende Liste der Arten von persönlichen Schutzausrüstungen im Hinblick auf die Risiken, vor denen sie schützen (Anhang 2) und
- über die nicht erschöpfende Liste der Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche, die die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen können (Anhang 3)